Die grundherrlichen Privilegien der Stadt Katharinaberg

Neben den kaiserlichen „Begnadungen“ gewährten auch die Grundherren der Stadt weitere Vergünstigungen. Leider ist das Weitmühlsche Privilegium nicht mehr auffindbar. Im Katharinaberger Museum wurde aber das Privilegium des nachfolgenden Besitzers, Christoph von Carlowitz auf Rothenhaus und Hermannsdorf, Erbritter des Heiligen Römischen Reiches, aufbewahrt, das mit dem 15. Juni 1556 datiert ist. Es soll mit dem Weitmühlschen Privilegium weitgehend übereinstimmen.

Diese Urkunde hat in die heutige Sprache übersetzt, folgenden Wortlaut:

1.  Katharinaberg soll für ewige Zeiten eine freie Bergstadt sein und bleiben, die Bergfreiheiten und Vorrechte sollen so bestehen, wie es sein Vorgänger bestimmt hat. Der Jahrmarkt wird auf Wunsch der Einwohner auf den Mittwoch nach Christi Himmelfahrt verlegt.
2.  Jeder schon ansässige oder künftig zuziehende Bewohner kann ein beliebiges ehrliches Handwerk betreiben. Der Knappschaft wird der Salzmarkt eingeräumt.
3.  Solange das Bergwerk besteht, können die Einwohner auf dem bezeichneten Stück das Fischrecht ausüben. Ihre Felder und Viehweiden werden ihnen auch weiterhin belassen.
4.  Wer sich hier niederlässt und ein Haus bauen will, dem wird der Grundherr eine Hofstatt dazu überlassen und das notwendige Bauholz umsonst geben. Zehn Jahre sind die neuen Ansiedler von jeder Abgabe befreit, dann leisten sie dasselbe wie die alten Einwohner.
5.  Alle Einwohner, seien es Inländer oder Ausländer, sollen in ihren Rechten geschützt und geschirmt werden.
6.  Es soll jedermann, vom Tage der Errichtung dieses Privilegiums angefangen, durch zehn aufeinander folgende Jahre von aller Steuer, allem Scharwerk, Hofdienst und aller Fron frei sein, desgleichen auch von aller Heerfahrt, ausgenommen die allgemeinen Landzüge oder die Aufgebote der böhmischen Krone oder dann, wenn der Grundherr selbst oder seine Nachkommen angegriffen werden.
7.  Jedermann kann über sein Eigentum, Bergteil, Hof, Haus, Feld, oder was er sonst besitzen möge, frei verfügen. Stirbt jemand ohne direkte Leibeserben und ohne Testament, so fällt sein Eigentum an die Angehörigen bis ins sechste Glied.
8.  Gewährt wird freier Zu- und Abzug, mit Hab und Gut, Weib und Kind und sonstigen Angehörigen, jedoch mit Vorwissen des Grundherren. Doch sind die Erbuntertanen in den anderen Orten von dieser Freiheit ausdrücklich ausgenommen.
9.  Es soll niemand einer kleinen Übertretung wegen um seinen Bergteil gebracht werden. Auch wegen einer Schuld soll keinem der Bergteil genommen werden, es sei denn, die Schuld kommt vom Bergwerk her. Wenn jemand nach Katharinaberg kommt, um hier Bergbau zu treiben und er außerhalb Böhmens in Schulden geraten ist, dem sollen diese Schulden 10 Jahre lang gestundet sein. Von Schulden innerhalb Böhmens wird jedoch niemand befreit, es werden ihm aber sechs Wochen Frist gelassen, mit seinen Gläubigern einen Vergleich zu schließen. Desgleichen sollen alle, die außerhalb Böhmens durch Unfall oder Notwehr einen Totschlag verschuldet haben oder sonst durch ein Verschulden in Unsicherheit gefallen sind, durch zehn Jahre lang an Leib und Gut gesichert sein, wenn sie sich hier niederlassen und Bergbau betreiben. Wenn aber jemand wegen eines mutwilligen Totschlages oder einer anderen Missetat in Sorge steht, mit ausdrücklicher Ausnahme aber wegen Diebstahl, Straßenraub und Meuchelmord und der in diese Bergstadt flieht und hier um Geleit ersucht, dem wird durch vier Wochen Freistatt gewährt. Nach Ablauf dieser vier Wochen soll ihm auf sein Bitten nach Maßgabe seiner Verwirkung Rat erteilt werden oder ihm freies Geleit und ungefährdeter Abzug gesichert werden. Sie alle sollen sich aber während ihres hiesigen Aufenthaltes gegen jedermann tadellos betragen.
10.   Wer im noch unverschrotenen Gebirge einen neuen Gang entdeckt und die erste Schmelze mehr als eine Mark Silber oder einen Zentner Kupfer ergibt, erhält bei Silbererz 10 Taler, bei Kupfererz 5 Taler zum Geschenk. Ist der Gang aber sehr ergiebig, dann soll der Finder „mit einer Mehreren Verehrung bedacht werden“, worüber der Bergmeister und die Berggeschworenen billig entscheiden werden.
11.  Von der Versuchsschmelze ist kein Hüttenzins zu entrichten, Kohle, Flöße und Schlackenstein sind dazu umsonst. Alle hier gefundenen Silbererze sollen nur in der Katharinaberger Schmelzhütte verschmolzen werden. Das Silber wünscht der Grundherr abzukaufen, er wird jederzeit den gleichen Preis bezahlen, den das k.k. Prager Münzamt zahlt, jetzt für die cölnische Mark 8 güldene Groschen oder Joachimsthaler. Das Kupfer samt dem noch darin enthaltenen Silber darf jeder, der es erbaut hat, verkaufen wem er will, nur soll er es aufs teuerste tun und das Kupfer nicht zu reich an Silber machen. Wenn die Gewerken aber das Kupfer dem Grundherrn verkaufen wollen, wird er für den Zentner Kupfer 6 Gulden „teutsch Gelt“ wie bisher bezahlen.
12.   Der Zehent von Gold und Silber gebührt zur Hälfte dem König, zur Hälfte dem Grundherrn. Zur Förderung der Bergbaue wird der Zehent durch zehn Jahre in der Weise herabgesetzt, daß nur 3 halb Zehent zu leisten sind.
13.   Mit den Kuxen der Kirche und der Gemeinde soll es so gehalten werden, wie es in der Joachimsthaler Bergordnung festgesetzt ist, dagegen gibt der Grundherr alles zum Ausbau der Schächte, Stollen und Gänge erforderliche Holz aus seinen Waldungen umsonst. Auf Ansuchen der Gewerken wird der Holzförster oder Heger jederzeit das Holz anweisen.
14.   Wem der allmächtige Gott in seiner Gnade eine reiche Ausbeute gibt, wie tröstlich zu hoffen ist, dann soll sie zur rechten Zeit und alsbald nach Abschluß der Quartalsrechnung in eitel güldenen Groschen ausbezahlt werden.
15.   Es sollen, solange das Bergwerk in Betrieb bleibt, die Gewerken unbehindert ihre Schlacken und offenen Brüche verarbeiten können, wie es ihnen gedünkt. Bleibt aber eine Zeche liegen, so fällt sie heim, sie gehört dann wieder dem Grundherren.
16.   Da das viele und öftere Ausweisen der Bergleute diesen, sowie dem Bergwerk selbst, vielen Schaden zufügt, hofft der Grundherr vom Könige die Ermächtigung zu erlangen, dass die Streitenden von ihm, dem Grundherren oder seinen Beamten verhört werden, dass aber jedermann das Recht behält, in St.Joachimsthal Berufung einzulegen. Endgültig entscheidet der oberste königliche Münzmeister. Dadurch soll den Bergleuten wie auch dem Bergwerk Nachteil so viel als tunlich erspart werden.
17.   Sollte es nach Ablauf dieser zum Teil auf zehn Jahre gewährten Vorrechte nötig sein, diese zu verlängern oder noch neue hinzuzufügen, so wird der Grundherr „gantz geneiget und begierig seyn“ das Bergwerk und die Bergleute zu fördern.



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Stadt Kathrinaberg